2010 trat die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen in Kraft; dies stellt einen Meilenstein in der Menschenrechtsentwicklung dar. Obwohl Deutschland die Konvention bereits 2009 ratifiziert hat, meint die Bundesregierung bis heute, dass es zu ihrer Umsetzung keinerlei weiterer gesetzlicher Veränderungen bedarf.

Von Lenonie von Braun und David Diehl

In ihrem Artikel begründen von Braun und Diehl, warum das spezifische Unrecht des Verschwindenlassens, welches durch die UN-Konvention geahndet werden soll, einen eigenständigen Tatbestand im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) erforderlich macht. Zudem müsse die deutsche Rechtsordnung den Informationsansprüchen und dem Recht auf Wiedergutmachung gerecht werden. Ohne derlei Reformen bleibe Deutschland hinter seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zurück.

Zum Artikel: Lenoie von Braun, David Diehl. Die Umsetzung der Konvention gegen das Verschwindenlassen in Deutschland – Zur Erforderlichkeit eines eigenen Straftatbestandes, in: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 6(2011)4: 214-229. (Juristische Online-Fachzeitschrift)

Stand: 14.10.2011

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