Bis heute wurde das 2010 in Kraft getretene Internationale Abkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen von 68der 193 UN-Mitgliedsstaaten ratifiziert. Dabei regelt Artikel 24 der Konvention besonders ausführlich die Rechte der Opfer, zu denen nicht nur die verschwundene Person selbst zählt, sondern „jede natürliche Person, die als unmittelbare Folge eines Verschwindenlassens geschädigt worden ist“, so wie Angehörige oder enge Freund*innen (ebd.).
Im Jahr 1981 von der Federación Latinoamericana de Asociaciones de Familiares de Detenidos-Desaparecidos (FEDEFAM), einem Zusammenschluss lateinamerikanischer Angehörigenorganisationen, als Día Internacional del Detenido-Desaparecido initiiert, erklärte die UN-Generalversammlung am 21. Dezember 2010 den 30. August zum Internationalen Tag der Opfer des Verschwindenlassens. Das Internationale Abkommen trat zwei Tage später in Kraft.