Häufige Fragen

Wie wird Verschwindenlassen definiert?

“Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Verschwindenlassen die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.” (Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, Artikel 2)

Somit besteht das gewaltsame Verschwindenlassen aus vier kumulativen Elementen:

  1. einem legalen oder illegalen Freiheitsentzug,
  2. der Beteiligung von staatlichen Funktionsträgern, zumindest durch Duldung,
  3. der Weigerung, die Freiheitsentziehung anzuerkennen, der Verheimlichung des Schicksal oder des Aufenthaltsort der verschwundenen Person,
  4. wodurch der Person jede Möglichkeit des Rechtsschutzes entzogen wird.
Warum werden Personen Opfer des Verschwindenlassens?

Im Einzelfall kann nur selten nachgewiesen werden, aus welchem Grund eine Person verschwunden ist. Das gewaltsame Verschwindenlassen wird jedoch häufig als Strategie zur systematischen Verbreitung von Terror und Angst in einer Gesellschaft oder einem bestimmten Teil der Gesellschaft eingesetzt. Das Gefühl der Unsicherheit und Angst, welches durch das Verschwindenlassen hervorgerufen wird, beschränkt sich dabei nicht auf die nahen Angehörigen der Verschwundenen, sondern betrifft auch die lokale Gemeinschaften und die Gesellschaft als Ganzes.

Während die Praxis des Verschwindenlassens vor allem mit den lateinamerikanischen Militärdiktaturen assoziiert wird, welche das Verschwindenlassen im Zuge des sogenannten schmutzigen Krieges insbesondere zur Bekämpfung politisch Andersdenkender einsetzte, ist das Verschwindenlassen heute weder auf Lateinamerika, noch die politische Arena beschränkt. Zunehmend werden auch andere Muster der Praxis deutlich, die regional auch innerhalb eines Staates variieren können.

Welche Auswirkungen hat das Verschwindenlassen auf die Betroffenen?

Opfer des Verschwindenlassen sind nach Art. 24 der Konvention „die verschwundene Person sowie jede natürliche Person, die als unmittelbare Folge eines Verschwindenlassens geschädigt worden ist.“

Nachdem eine Person aus dem Schutzbereich des Rechts entfernt und aus der Gesellschaft verschwunden ist, wird sie aller ihrer Rechte beraubt und ist den Täter*Innen vollständig ausgeliefert. Verschwundene Personen werden häufig misshandelt oder gefoltert und fristen ein Dasein in ständiger Angst um Ihr Leben. Die Verschwundenen sind sich dabei sehr wohl bewusst, dass ihre Familien, Freund*Innen und Kolleg*Innen nicht wissen, was mit Ihnen passiert ist. Auch wenn der Tod nicht am Ende des Weges steht und die verschwundene Person schließlich aus dem Alptraum befreit wird, bleiben die physischen und psychischen Narben der Entmenschlichung, Brutalität und Folter oft bestehen.

Das Verschwindenlassen wirkt sich zudem mannigfaltig auf Personen, die als unmittelbare Folge des Verschwindens der Person geschädigt worden sind. Mütter, Lebenspartner*Innen oder Kinder einer verschwundenen Person, durchleben oftmals starke Gefühle von Hoffnung und Verzweiflung und warten häufig jahrelang auf Informationen über das Schicksal der verschwundenen Person, die allzu of ausbleiben. Die Betroffenen erleben eine meist langwierige seelische Qual, da sie nicht wissen, ob die verschwundene Person noch am Leben ist, ob und wenn ja, wo und unter welchen Bedingungen sie festgehalten wird, und in welchem Gesundheitszustand sie sich befindet. Die schwierige Situation einer Familie etwa wird häufig durch die materiellen Folgen des Verschwindens noch verstärkt. Oft ist die verschwundene Person für die Ernährung der gesamten Familie zuständig oder ist das einzige Familienmitglied, das in der Lage ist, die Feldfrüchte anzubauen oder den Familienbetrieb zu führen. Der emotionale Aufruhr wird also durch materielle Entbehrungen verstärkt, die durch die Kosten für eine eventuelle Suche noch verschärft werden. Die Ungewissheit darüber ob und wann ihre geliebte Person zurückkehren wird, macht es für die Betroffenen schwer, sich an die neue Situation anzupassen. In einigen Fällen kann es aufgrund der nationalen Gesetzgebung unmöglich sein, eine Rente zu beziehen oder andere Unterhaltsmittel zu erhalten, solange keine Sterbeurkunde vorliegt. Wirtschaftliche und soziale Marginalisierung ist häufig die Folge.

Das gewaltsame Verschwindenlassen wurde und wird häufig gezielt als Strategie eingesetzt, um Terror in der Gesellschaft beziehungsweise einem Teil der Gesellschaft zu verbreiten. Das durch diese Praxis hervorgerufene Gefühl der Unsicherheit und Angst beschränkt sich nicht nur auf die nahen Angehörigen, Freunde und Bekannte der Verschwundenen, sondern betrifft auch ihre Gemeinden und die Gesellschaft als Ganzes.

Aus welchen Ländern sind Fälle von Verschwindenlassen bekannt?

Seit ihrer Einsetzung im Jahr 1980 wurden der UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen (WGEID) insgesamt 57.891 Fälle aus 108 Staaten übermittelt. In ihrem Bericht aus dem Juli 2019 beziffert die Arbeitsgruppe die Zahl der aktiv behandelten Fälle, die noch immer nicht geklärt, abgeschlossen oder eingestellt worden sind, auf 45.811 aus insgesamt 92 Staaten.

Während die absoluten Fallzahlen nicht als Indikator für die absolute Zahl der Verschwunden weltweit hergenommen werden können (allein in Mexiko gelten nach offiziellen Zahlen in den letzten 15 Jahren über 60.000 Personen als verschwundenen), macht diese Statistik doch zwei besorgniserregende Sachverhalte deutlich. Zum einen wird der Großteil der Fälle nicht aufgeklärt, und zum anderen ist das Verschwindenlassen zu einem globalen Problem geworden, dass keineswegs auf ein bestimmtes Land oder eine Region der Welt beschränkt ist.

Einst vor allem von (lateinamerikanischen) Militärdiktaturen genutzt, kommt es heute in jeder Region der Welt und in den verschiedensten Zusammenhängen zum Verschwindenlassen. Das Verschwindenlassen wird dabei häufig in internen Konflikten eingesetzt und insbesondere von Regierungen, die versuchen, politische Gegner zu unterdrücken. Es ist in Ägypten und Syrien genauso präsent wie in Thailand und Mexiko.

In Spanien gibt es immernoch über 150.000 Fälle von Verschwundenen aus der Franco Zeit , die ungelöst geblieben sind. Das gewaltsame Verschwindenlassen ist nach internationalem Recht ein fortlaufendes Verbrechen. Das bedeuted, dass das Vebrechen solange andauert, wie die das Schicksal der verschwunden Person unbestimmt ist. Informationen zu Staaten und Regionen finden sich in der Sektion Länderberichte.

Welche Probleme treten bei der Suche nach Verschwundenen auf?

Bei der Suche nach Verschwundene treten immer wiederkehrende Probleme auf. Oftmals sucht die Polizei erst mit Verzögerungen nach den verschwundenen Menschen oder weigert sich, eine Anzeige wegen Verschwindenlassens aufzunehmen. Suchende Familienangehörige werden immer wieder von staatlichen Institutionen beschwichtigt, falsch oder unzureichend informiert oder eingeschüchtert, damit sie ihre Suche einstellen. In manchen Ländern ist nur die Staatsanwaltschaft für die Suche zuständig. Sie sucht dann in erster Linie nach den Tätern, nicht aber nach den verschwundenen Personen selbst. Zudem gibt es Länder, in denen tausende Menschen in Zeiten von Diktatur, politischer Gewalt oder Krieg verschwunden sind. Oft sind Massengräber bekannt, in denen nicht-identifizierte Leichname liegen. Dann muss erst einmal aufwändig geklärt werden, wer die Toten sind. Durch die großen Fortschritte in der Forensik, etwa die Identifizierung über die DNA, ist das mittlerweile öfter als früher möglich geworden. Leider fehlen jedoch häufig die nötigen Ressourcen, um den Identifizierungsprozess nach internationalem Standard durchzuführen. Gerade die Unabhängigkeit der verantwortlichen Institutionen und ihre Ausstattung mit den notwendigen finanziellen und technischen Ressourcen sind wichtige Aspekte.

Worauf sollte bei der Suche nach Verschwundenen geachtet werden?

Der UN-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen (CED) hat im April 2019 Leitprinzipien für die Suche nach verschwundenen Personen verabschiedet. Sie sind für Familienangehörige sowie für Vertrags- und Nichtvertragsstaaten ein wichtiges Instrument, um die Suche nach Verschwundenen effizienter zu gestalten und die Rechte von Familienangehörigen zu stärken. Nach den Leitlinien sollte jede Suche unmittelbar eingeleitet werden und unter der Annahme, dass die gesuchte Person noch am Leben ist geführt werden. Bei der Suche ist auf ein effizientes, koordiniertes und strategisches Vorgehen zu achten, welches die Angehörigen miteinbezieht, achtet und schützt. Dabei sollte die Suche stets auf einem differenzierenden Ansatz beruhen und alle potentiell relevanten Informationen einbeziehen d.h. es sollte in unterschiedliche Richtungen ermittelt werden. Die Leitprinzipien weisen zudem darauf hin, dass es die Angehörigen der verschwundenen Person einbezogen werden, über den Stand der Ermittlung in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit haben müssen, das Vorgehen der Suche mit einem für alle einsehbaren Suchprotokoll zu vergleichen. Im Mittelpunkt der Suche sollte dabei stets der Wille stehen, die verschwundene Person lebend aufzufinden. Die Suche ist eine andauernde Verpflichtung und sollte nicht ausgesetzt werden bis der Verbleib der verschwundenen Person geklärt ist und sie ihr Recht auf Anerkennung als Person vor dem Gesetz geltend machen kann. Die Suche nach der Person sollte dabei stets mit einer strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich der Täterschaft verknüpft sein. Primäres Ziel ist und bleibt jedoch, die verschwundene Person lebend zu finden. Da Agenten des Staates oft direkt oder indirekt am Verschwindenlassen beteiligt sind, ist zuletzt unbedingt darauf zu achten, dass die Suche auf unabhängige und unparteiische Weise durchgeführt wird. Wie alle offiziellen Dokumente der Vereinten Nationen wurden die Leitprinzipien von der UNO in den offiziellen UN-Sprachen veröffentlicht. Die Leitprinzipien finden sich in allen offiziellen Sprachen hier. Inzwischen hat jedoch dankenswerterweise der deutsche Übersetzungsdienst bei den Vereinten Nationen in New York auch eine offizielle deutsche Übersetzung dieser Leitprinzipien erarbeitet. Diese vollständige Übersetzung kann hier eingesehen werden.

Was sind die geschichtlichen und politischen Hintergründe des Verschwindenlassens?

Mag auch der Terminus Verschwindenlassen vor allem im Deutschen ungewöhnlich sein, der damit bezeichnete Tatbestand ist es leider nicht. Den Ursprung dieses Verbrechens in der Moderne finden wir einmal mehr im Terrorregime des Nationalsozialismus. Bei Nacht und Nebel, befahl Hitler Ende 1941, sollten Gegner des NS-Regimes festgenommen und dann an unbekannte Orte im Reich verschleppt werden – es sei denn, die Militärjustiz würde sie unverzüglich hinrichten lassen. Das spurlose Verschwinden dieser Personen, so dachten die Nazis, demoralisiere die Bevölkerung der besetzten Gebiete mehr als die bloße Todesstrafe, und vor allem verhindere die Ungewissheit über das Schicksal dieser Verschleppten, dass sie zu Märtyrern würden. Mehr Informationen zu Mythos und Bedeutung von Nacht und Nebel im Zusammenhang mit dem Verschwindenlassen finden sich hier.

Diese Idee fanden Jahrzehnte später einige Militärdiktaturen in Lateinamerika so überzeugend, dass sie die Praktik des Verschwindenlassens perfektionierten und zu einem Angelpunkt ihrer Unterdrückungsmaschinerie machten. Tausendfach verschleppten in den siebziger und achtziger Jahren vor allem in Chile und Argentinien, aber auch in zentralamerikanischen Staaten, Angehörige der Sicherheitskräfte Regimegegner aus ihren Wohnungen, entführten sie von der Straße oder nahmen sie von der Arbeit mit. Die wenigsten dieser auf diese Weise Verschwundenen kehrten zurück, nicht einmal ihre Leichen wurden gefunden. Denn das Schicksal der Verschwundenen war zwar fast nie im Einzelnen nachzuvollziehen, doch am Ende stand fast immer der Tod. Dazwischen lagen in aller Regel Tage, Wochen oder Monate grauenhafter Folter. Für die Angehörigen und Bekannten der Verschwundenen begann die Zeit der unerträglichen Angst, genährt vom ungewissen Wissen um das Schicksal der Verschwundenen, eine Angst, die durch aufblitzende kleine Hoffnungen, die verschwundene Person könne doch wieder auftauchen, nur noch verzweifelter wurde. Und es begann die Zeit der unaufhörlichen Suche, der Antworten „Wir wissen von Nichts“, „Sie wird halt mit einem Andern fort sein“, oder „Fragen Sie doch seine Guerilla-Kumpane“. Zur brutalen Zerstörung von Familien und sozialen Zusammenhängen kam höhnischer Zynismus der Mörder.

Das Verschwindenlassen setzt sich aus verschiedenen Delikten zusammen. Welche sind das im Einzelnen?

Die Liste an Verbrechen, die ein solches gewaltsames Verschwindenlassen ausmachen, ist lang. Eine ungesetzliche willkürliche Verhaftung, durch nicht legitimierte Sicherheitskräfte, steht am Anfang. Prügel und schlimmere Misshandlungen folgen auf dem Fuß. Und systematisch wird von Beginn an die Ungewissheit produziert, wie es weiter geht. Die „Verschwundenen“ wissen nicht, wer sie entführt hat, wohin sie gebracht werden, was man ihnen vorwirft. Sie können es sich denken, aber sie wissen es nicht. Auch das Ziel der oftmals praktizierten Folter ist meist unklar, somit auch die Möglichkeit, darauf zu reagieren. Klar ist nur der abgrundtiefe Hass, die unbegrenzte Macht, die bodenlose Erniedrigung, die den Opfern widerfährt. Der Tod, der meist am Ende des Weges steht is so gesetzlos wie Alles was dazwischen lag.

Welche Rechte werden durch das Verschwindenlassen verletzt?

Das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen verstößt gegen eine ganze Reihe von Menschenrechten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert und in den Internationalen Menschenrechtspakten und anderen wichtigen Instrumenten des humanitären Völkerrechts niedergelegt sind.
Unter anderem werden folgende Rechte in Fällen von gewaltsamen Verschwindenlassen verletzt:

  • das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person;
  • das Recht auf Anerkennung als Person vor dem Gesetz;
  • das Recht auf ein faires und ordentliches Gerichtsverfahren;
  • das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, einschließlich Wiedergutmachung und Entschädigung;
  • das Recht auf Identität und Familienleben, insbesondere für Kinder;
  • das Recht, nicht der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden;
  • das Recht auf Leben im Falle des Todes der verschwundenen Person;
  • das Recht, die Wahrheit über die Umstände des Verschwindenlassens zu erfahren.

Das Verschwindenlassen kann darüber hinaus schwerwiegende Verstöße gegen internationale Instrumente beinhalten, die nicht die Form einer Konvention haben, wie z.B. die im Jahr 1957 vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen verabschiedeten Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen, die sogenannten Nelson-Mandela-Regeln, sowie den Verhaltenskodex für Strafverfolgungsbeamte (1979) und das von der Generalversammlung verabschiedete Grundsatzpaket zum Schutz aller Personen in jeder Form von Haft oder Gefangenschaft (1988).

So ist das Verschwindenlassen im Allgemeinen auch mit einer Verletzung verschiedener Rechte wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Art verbunden. Insbesondere kann das gewaltsame Verschwindenlassen besonders starke Auswirkungen auf die Ausübung dieser Rechte durch Angehörige der verschwundenen Person haben. Die Abwesenheit des bzw. der Hauptverdiener*In einer Familie beispielsweise bringt eine betroffene Familie oft in eine derart verzweifelte sozioökonomische Lage, dass die meisten der im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte aufgeführten Rechte nicht verwirklicht werden können. Dazu gehören z.B.:

  • das Recht auf Schutz und Beistand für die Familie;
  • das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard;
  • das Recht auf Gesundheit;
  • das Recht auf Bildung.

Von den schweren wirtschaftlichen Entbehrungen, die häufig mit dem Verschwindenlassen einhergehen, sind Frauen häufiger betroffen, und es sind Frauen, die am häufigsten an der Spitze des Kampfes gegen das Verschwindenlassen von Familienmitgliedern stehen. Sie können Einschüchterungen, Verfolgung und Repressalien ausgesetzt sein. Wenn Frauen Opfer von Verschwindenlassen werden, sind sie besonders anfällig für sexuelle und andere Formen von Gewalt. Kinder können auch Opfer von Verschwindenlassen werden, sowohl direkt als auch indirekt. Das Verschwinden eines Kindes verstößt gegen mehrere Bestimmungen der Konvention über die Rechte des Kindes, darunter das Recht auf eine persönliche Identität. Ein Kind eines seiner Elternteile infolge seines Verschwindens zu berauben, stellt ebenfalls eine schwere Verletzung seiner Rechte dar.

Welche Verpflichtungen haben die Vertragsstaaten der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen?

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, wurde am 20. Dezember 2006 von der UN-Generalversammlung verabschiedet. Für Vertragsstaaten der Konvention gilt es als es ein rechtsverbindliches Instrument gegen das Verschwindenlassen von Personen. Gemäß Artikel 1 der Konvention soll niemand Opfer einer solchen Praxis werden. Die Konvention kennt dabei keine Ausnahmesituationen: weder Krieg, Kriegsgefahr, politische Instabilität noch ein anderer öffentlicher Notstand darf als Rechtfertigung zum Verschwindenlassen von Personen herangezogen werden. Das Übereinkommen ist am 23. Dezember 2010 in Kraft getreten. Eine deutsche Übersetzung der UN-Konvention findet sich hier.

Konkret werden Vertragsstaaten verpflichtet, das Verschwindenlassen von Personen durch die Gesetzgebung zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Außerdem werden ihnen präventive Verpflichtungen auferlegt: die geheime Haft wird verboten, Freiheitsentzug darf nur in offiziell anerkannten und überwachten Einrichtungen stattfinden, in denen alle Gefangenen registriert sind, das Recht jedes Häftlings, die Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit seiner Festnahme vor Gericht anzufechten wird garantiert, sowie das Recht, Informationen über Gefangene zu erhalten. Weiter sichert die Konvention das Recht auf Wahrheit und auf Wiedergutmachung für Opfer und deren Angehörige, sowie das Recht, Vereine und Organisationen für den Kampf gegen das Verschwindenlassen zu gründen. Die Konvention regelt auch die unrechtmäßige Entführung von Kindern, deren Eltern Opfer der Praxis des Verschwindenlassen wurden, sowie die Fälschung der Identität dieser Kinder und deren Adoption.

Wie kam es zur UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen?

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die nach dem Krieg in ihren verschiedenen Artikeln eine Antwort auch auf die NS-Verbrechen geben wollte, ächtete die Folter, die willkürliche Verhaftung, die Verweigerung eines gesetzlichen Richters, die außergesetzliche Hinrichtung und andere Taten, die das gewaltsame Verschwindenlassen begleiten. Ein Recht, nicht gewaltsam verschwunden zu werden, hat sie ebenso wenig formuliert, wie später die Menschenrechtspakte von 1966. Die Verfasser dieser Dokumente waren noch nicht mit der systematischen Praxis des Verschwindenlassens durch Unrechtsregime konfrontiert. Doch die Betroffenen vor allem in Lateinamerika begannen zu erkennen und zu fühlen, dass das „Verschwindenlassen“ mehr als die Summe all dieser Verbrechen ist. Sie mussten das Besondere dieses Verbrechens in ihrem eigenen Leben erfahren und verlangten, dass auch die Welt es verstünde und anerkennte.

1978, schon zwei Jahre nach Beginn der argentinischen Militärdiktatur und fünf Jahre nach Pinochets Putsch in Chile, verabschiedete die UNO-Generalversammlung eine Resolution, in der sie dieses Verbrechen bei seinem Namen nannte und ihre Sorge über die zahlreichen Fälle von Verschwindenlassen ausdrückte. Die Resolution im Orginal findet sich hier.

Zwei Jahre später, die Diktatoren in Chile und Argentinien saßen noch immer fest im Sattel, berief die Menschenrechtskommission der UNO eine Arbeitsgruppe von fünf unabhängigen Experten ein, die das Verbrechen des Verschwindenlassens umfassend untersuchen und gleichzeitig Möglichkeiten entwickeln sollte, den Betroffenen zu helfen. Neben der Dokumentation der Fälle und der – bescheidenen – humanitären Hilfe bemühte sich die Arbeitsgruppe zugleich, den besonderen Charakter des Verbrechens des Verschwindenlassens weiter herauszuarbeiten und daraus auch die Konsequenzen für das Völkerrecht zu ziehen. Diese Arbeitsgruppe, die Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances (WGEID) besteht bis heute als Organ des Menschenrechtsrats. In ihrem Bericht von 2010 spricht sie von ca. 50.000 Fällen gewaltsamen Verschwindenlassens in über 80 Ländern, die ihr während ihrer dreißigjährigen Tätigkeit gemeldet wurden.

Der Fall Velásquez-Rodríguez gegen Honduras, der im Jahr 1988 vor dem vom Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte entschieden worden ist, wird allgemein als Leitentscheidung mit rechtsdogmatischer Bedeutung in Bezug auf das gewaltsame Verschwindenlassen angesehen. In dem Fall ging es um die Frage, ob der Staat Honduras die Entführung, Folterung, und den Tod des studentischen Aktivisten, Manfredo Velásquez Rodríguez, zu verantworten hatte. Es war die Frage zu beantworten, ob die Abwehrrechte aus Art. 4, 5 und 7 Amerikanischen Menschenrechtskonvention vom Staat Honduras verletzt worden waren, entweder aufgrund einer Entführung durch die honduranischen Streitkräfte oder durch Duldung der Entführung durch die Regierung – ausgeführt von de-facto Organen. Das Gericht entschied zugunsten des Antragstellers, und die honduranische Regierung wurde aufgefordert, Angel Manfredo Velásquez-Rodríguez, dem nächsten Angehörigen des Verschwundenen, Schadenersatz zu zahlen. Im Verfahren konnte nachgewiesen werden, dass die Entführer*Innen im Auftrag des Militärs gehandelt hatten und dass in Honduras in der ersten Hälfte der 1980er Jahre eine von staatlichen Kräften betriebene oder tolerierte Praxis des Verschwindenlassens von Regimegegnern betrieben worden war. Dies war das erste Mal, dass die amerikanische Menschenrechtskonvention verwendet wurde, um Regierungsbeamte für die Aktionen paramilitärischer Organisationen zur Rechenschaft zu ziehen, mit denen sie stillschweigend verbündet waren. Der wegweisende Fall, ebnete den Weg für die Interamerikanische Konvention gegen das „Verschwindenlassen“ von Personen aus dem Jahr 1994, die lange vor der entsprechenden UN-Konvention gegen das „Verschwindenlassen“ aus dem Jahr 2006 verabschiedet wurde und bisher 15 Vertragsstaaten aufweist.

1992 stand das Thema erneut auf der Tagesordnung der UNO-Generalversammlung. Sie verabschiedete eine Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, die Bezug nimmt auf die zahlreichen bereits bestehenden Menschenrechtsschutzbestimmungen und das gewaltsame Verschwindenlassen als „schwere und offenkundige Verletzung der Menschenrechte“, aber auch als „Verneinung der Ziele der Charta der Vereinten Nationen“ bezeichnet. In 21 Artikeln legt die „Erklärung“ den Staaten dann präzise Pflichten zur Verhütung und Bestrafung des Verbrechens des Verschwindenlassens auf. Erstmals wird in der Erklärung auch international klargestellt, dass das Verschwindenlassen „als Dauerdelikt anzusehen“ ist, „solange die Täter das Schicksal und den Aufenthaltsort des Verschwundenen verheimlichen und diese nicht geklärt sind.“ Damit wird der lebenslange Schmerz und die lebenslange Angst und Verunsicherung der Angehörigen der Verschwundenen gewürdigt. Mit diesem Argument eines andauernden Verbrechens haben später viele Gerichte Amnestien der Täter für illegal erklärt, solange diese nicht Auskunft über das genaue Schicksal der Verschwundenen gaben.

Die Erklärung von 1992 war ein wichtiger Schritt, der auch ein Jahr später von der Wiener Weltkonferenz über Menschenrechte aufgegriffen wurde. Sie war aber noch nicht die rechtsverbindliche Ächtung des Verbrechens. Sowohl die Arbeitsgruppe als auch die Subkommission der UNO-Menschenrechtskommission arbeiteten daher auch an Entwürfen einer Konvention, also eines verbindlichen Vertragswerks gegen das Verschwindenlassen.

Sodann setzte man sich im Jahre 2003 nachdrücklicher mit der Erarbeitung eines derartigen internationalen Übereinkommens auseinander. Über 70 Staaten, mit Frankreich und Argentinien an herausragender Stelle, dazu zahlreiche Nichtregierungsorganisationen und nicht zuletzt die Vertretungen der Opfer aus zahlreichen Ländern beteiligten sich an dem Prozess der Formulierung der Konvention. Sie wurde dann Ende 2006 von der Generalversammlung verabschiedet und den Staaten zur Zeichnung vorgelegt. Vier Jahre später hatten 20 Staaten die Konvention ratifiziert, und damit wurde sie, am 23. Dezember 2010, rechtsgültig – allerdings nur für die Mitgliedstaaten. Im Mai 2020 wurde die Konvention insgesamt von 98 Staaten unterschrieben, von denen sie 62 Staaten ratifiziert haben.

Wie unterscheidet sich die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen von anderen UN-Konventionen?

In vieler Hinsicht lehnt es sich an die Bestimmungen und Verfahrensweisen anderer Konventionen, wie etwa der Konvention gegen die Folter an. Einige ihrer Bestimmungen aber betreten Neuland und könnten den internationalen Menschenrechtsschutz insgesamt stärken. Dazu gehört zum Beispiel die Definition, dass die Konvention ein realistisches Bild der Folgen des „Verschwindenlassens“ hat. Als „Opfer“ dieses Verbrechens bezeichnet sie „die verschwundene Person sowie jede natürliche Person, die als unmittelbare Folge eines Verschwindenlassens geschädigt worden ist.“ (Art. 24 (1)) Also auch Lebenspartner ohne Ansehen des Geschlechts oder des legalen Status, aber auch Kollegen oder Bekannte können als Opfer anerkannt werden und erhalten damit die Möglichkeit, sich an die Behörden oder eben auch an die Vereinten Nationen zu wenden, um Aufklärung, Unterstützung bei der Suche oder im schlimmsten Fall auch Entschädigung zu verlangen. Frühere UN-Erklärungen oder auch die interamerikanische Konvention gegen das Verschwindenlassen waren hier nicht so klar. Die Opfer in diesem angemessen weiten Sinn haben im Rahmen der UN-Konvention die Möglichkeit, sich an den „Ausschuss über das Verschwindenlassen“ zu wenden, der nach Art. 26 der Konvention gebildet worden ist.

Welche Aufgaben und Befugnisse hat der UN-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen?

Seine Aufgabe ist, wie bei den anderen zentralen Schutzabkommen der UNO, die Einhaltung der Konvention durch die Vertragsstaaten zu überprüfen und die Bestimmungen der Konvention selbst im Zweifelsfall verbindlich zu interpretieren. Darüber hinaus aber gibt die Konvention dem Ausschuss die Möglichkeit, auch in Einzelfällen zu intervenieren. Nach Art. 30 der Konvention können alle berechtigten Personen – auch hier ist der Kreis sehr weit gefasst – den Ausschuss in dringenden Fällen um Hilfe bei der Suche nach einer verschwundenen Person bitten, und zwar ohne dass der betreffende Mitgliedstaat dazu seine Einwilligung geben muss. Der Ausschuss nimmt dann mit den Behörden des Landes Verbindung auf und kann ihn zu Maßnahmen auffordern, um die „verschwundene“ Person zu finden. Eine noch weitergehende Intervention ermöglicht dem Ausschuss Art. 31 der Konvention. Artikel 31 ist allerdings nur für die Staaten anwendbar, die eine entsprechende zustimmende Erklärung abgegeben haben, dass sie sich diesem Verfahren unterwerfen.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Konvention kann der Ausschuss auch einen „Besuch“ in dem betreffenden Staat machen und vor Ort Information einzuholen. Stellt der Ausschuss fest, dass in einem Vertragsstaat sogar massiv und systematisch Menschen „verschwunden“ werden, so kann er darüber sofort den Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Generalversammlung informieren.

Ist das gewaltsame Verschwindenlassen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit?

Wenn das Verschwindenlassen in einem Land eine „ausgedehnte oder systematische Praxis“ darstellt, ist das Verschwindenlassen von Personen als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzusehen und kann eine internationale Strafverfolgung nach sich ziehen. Dabei stehen der internationalen Gemeinschaft die Organe der Vereinten Nationen zur Verfügung.
(Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, Artikel 5)
(Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i)