Der ehemalige Militäroffizier Luis Esteban Kyburg, verdächtigt während der argentinischen Diktatur für Verbrechen des gewaltsamen Verschwindenlassens verantwortlich zu sein, lebt in Berlin – bislang unbehelligt (1). Die Verantwortlichen in Fällen von Verschwindenlassen zu ermitteln, verurteilen und zu bestrafen ist eine internationale Verpflichtung, die kontinuierlich fortbesteht – unabhängig vom Zeitpunkt und Ort, an dem eine Person verschwunden ist. Bislang hatten deutsche Gerichte dann Verfahren gegen argentinische Militärangehörige eingeleitet, wenn aufgrund des passiven Personalitätsprinzips die Opfer Staatsangehörige des betreffenden Staates – in diesem Fall also deutsche Staatsangehörige – sind. Nun besteht erstmals die Möglichkeit, einen argentinischen Täter mit deutscher Staatsangehörigkeit vor Gericht zu stellen. Deutschland muss seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, die entsprechenden Untersuchungen einleiten und Anklage erheben.
Christiane Schulz 25. November 2020
1. Verbrechen der argentinischen Militärdiktatur
2. Verfahren in Deutschland gegen argentinische Militärangehörige
3. Die Aufhebung der Amnestiegesetze in Argentinien
4. Deutschlands Verantwortung in Fällen von Verschwindenlassen
Während der argentinischen Militärdiktatur von 1976 bis 1983 verhafteten, folterten und töteten die Machthaber und Vertreter des Staates zehntausende von Menschen. Mindestens 8.961 Menschen wurden Opfer gewaltsamen Verschwindenlassens, so die Nationale Kommission über das Verschwindenlassen von Menschen (2), andere Quellen beziffern die Angaben über Verhaftet-Verschwundene auf mindestens 30.000. (3) Im Jahr 1983 trat die erste demokratisch gewählte Regierung unter Präsident Raúl Alfonsín ihr Amt an. Zur Aufarbeitung der Verbrechen richtete die Regierung Alfonsín die Nationale Kommission zu Verschwindenlassen ein. Die Justiz leitete erste Verfahren gegen Mitglieder der Militärjuntas ein und verurteilte im Dezember 1985 Jorge Videla und Emilio Massera zu lebenslangen Haftstrafen. Auch gegen weitere Mitglieder der Militärdiktatur wurden Urteile ausgesprochen. Nach massiver Einflussnahme durch das Militär begrenzte die Regierung Alfonsín allerdings ein Jahr später die strafrechtliche Aufarbeitung der Verbrechen und erließ 1986 das Schlusspunktgesetz (ley de punto final), das weitere Anklagen gegen Militärs extrem begrenzte. Zusätzlich verabschiedete die Regierung 1987 das Gesetz über pflichtgemäßen Gehorsam (Ley de Obediencia Debida), demzufolge Militärangehörige bis zum Grad eines Brigadegeneral nicht strafbar gehandelt haben, sondern bindende Befehle befolgt hätten. Sogenannte Gnadendekrete von 1989 und 1990 verhinderten weitere Ermittlungen zu den Verbrechen der vorangegangenen Militärdiktaturen. (4)
Nachdem die Amnestiegesetzte in Argentinien die strafrechtliche Aufarbeitung auf nationaler Ebene über Jahre verhinderten, forcierten Argentinier/innen im europäischen Exil eine strafrechtliche Aufarbeitung. Die Betroffenen suchten auf unterschiedlichen Ebenen nach Möglichkeiten der Unterstützung und Aufklärung, viele von ihnen hatten europäischen Vorfahren oder auch europäischen Staatsangehörigkeit.
Verfahren in Deutschland gegen argentinische Militärangehörige
Die Verbrechen der argentinischen Diktatur waren in Deutschland allgemein bekannt. Hochschulgruppen, Amnesty International, KirchenvertreterInnen engagierten sich in der „Initiative für Klaus Zieschank“ für den ehemaligen Studenten der Technischen Universität München. Klaus Manfredo Zieschank war nur wenige Tage nach dem Putsch der Militärs 1976 in Buenos Aires direkt von seinem Arbeitsplatz entführt worden. Im Fall von Elisabeth Käsemann, die 1977 willkürlich verhaftet, dann in geheimen Haftzentren festgehalten und später getötet wurde, engagierten sich ebenfalls Vertreterinnen von Politik und Kirche. Esteban Reimer, Arbeiter und Gewerkschafter aus dem Mercedes Werk bei Buenos Aires wurde nachts von einer Einheit, die sich als Angehörige des 1. Heereskommandos ausgaben, verhaftet.
Die Mütter deutscher Opfer, darunter auch Frau Zieschank, reisten wiederholt nach Deutschland um Aufklärung über das Schicksal der gewaltsam Verschwundenen einzufordern. Dies war kein Einzelfall: in Italien, Frankreich, Schweden und Spanien hatten Betroffene bereits geklagt, erste strafrechtliche Prozesse waren initiiert.(5) Ende der 1990er Jahre bildete sich in Deutschland die „Koalition gegen Straflosigkeit. Wahrheit und Gerechtigkeit für die deutschen Verschwundenen in Argentinien.“ Ziel der Koalition war die Unterstützung der argentinischen Menschenrechtsbewegung und die politische und strafrechtliche Aufarbeitung der staatlichen Verbrechen unter der Militärdiktatur. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen in anderen europäischen Ländern eruierte die Koalition Möglichkeiten der strafrechtlichen Verfolgung argentinischer Militärangehöriger in Deutschland. Gutachter des Max-Planck-Institutes für in- und ausländisches Strafrecht bestätigten, dass deutsches Strafrecht in jenen Fällen auf Auslandssachverhalte anzuwenden ist, in denen das Opfer deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.(6) Die Anwälte der Koalition reichten daher 1998 die ersten Strafanzeigen wegen Mord in Fällen mit Opfern deutscher Staatsbürgerschaft ein. Der Bundesgerichtshof verwies die Fälle an das Landgericht Nürnberg-Fürth. 1999 folgten weitere Strafanzeigen in Fällen Opfer deutscher Herkunft mit jüdischen Vorfahren. Insgesamt fasste die Nürnberger Staatsanwaltschaft 40 Fälle von Diktaturopfern mit 90 beschuldigten Militärs zu einem Gesamtkomplex zusammen. (7) Erstmals beschäftigte sich die deutsche Justiz mit staatlichen Verbrechen, die von Tätern im Ausland begangen worden waren. Anlass der Untersuchung war das Passive Personalitätsprinzip: der Staat, dessen Staatsbürgerschaft das Opfer hat, kann ermitteln –egal wo und von welchem Täter die Straftat begangen wurde. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erließ 2003 Haftbefehle gegen drei frühere Junta-Mitglieder wegen der dringenden Tatverdachtes des Mordes an den deutschen Staatsbürgern Elisabeth Käsemann und Klaus Zieschank. Im gleichen Jahr wurde das Verfahren gegen einen deutsch-argentinischen Manager wegen des Verschwindenlassens von Gewerkschaftsmitgliedern bei Mercedes Benz Argentina eingestellt. Auch die Verfahren in den Fällen jüdischer Opfer wurden eingestellt.
Die Aufhebung der Amnestiegesetzte in Argentinien
Dank der Beharrlichkeit der Familienangehörigen und der argentinischen Menschenrechtsbewegung entwickelten sich ab 2003 neue Perspektiven für die Aufarbeitung der Verbrechen. Die Regierung von Nestor Kirchner übertrug dem Sekretariat für Menschenrechte Zuständigkeiten zur Aufklärung der Verbrechen der Diktatur. Das Parlament erklärte in Übereinstimmung mit internationalem Recht jene Taten der Militärdiktatur als nicht verjährbar, die Verbrechen gegen die Menschheit darstellen. Ebenfalls ab 2003 führte die argentinische Justiz erste Ermittlungen zum größten Folterzentrum der Militärdiktatur, der Technikerschule der Marine (ESMA), durch. Mehr als 5000 Menschen waren dort gefoltert und ermordet worden.
Eine umfangreiche strafrechtliche Aufarbeitung der Verbrechen war ab 2005 möglich, nachdem der Oberste Gerichtshof in Argentinien das Schlusspunkt- und das Befehlsnotstandsgesetz für verfassungswidrig erklärt hatten. Das argentinische Zentrum für Rechts- und Sozialwissenschaften CELS (Centro de Estudios Legales y Sociales) dokumentiert die Verfahren. Zwischen dem ersten Urteil 2006 bis zum 31. Dezember 2017 wurden 201 Urteile gesprochen, 864 Personen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt und 109 Personen freigesprochen.(8) Die Dimensionen und die Strukturen der staatlichen Repression sind heute – vier Jahrzehnte nach den Verbrechen – aufgrund der vielfältigen Recherchen der Nationalen Kommission zu Verschwindenlassen, Untersuchungen im Zuge strafrechtlicher Ermittlungsverfahren(9) oder Forschungsarbeiten (10) weitgehend bekannt. Gleichzeitig sind aber bei weitem noch nicht alle Menschenrechtsverbrechen der Militärdiktatur strafrechtlich aufgearbeitet und aktuell noch über 500 Verfahren anhängig (Stand Oktober 2020).(11)
Im Jahr 2012 ermittelte die argentinische Justiz gegen ehemalige Mitglieder der Marine. Zwölf Militärangehörige wurden bereits 2016 wegen ihrer Verantwortung an Verbrechen während der Militärdiktatur verurteilt.(12) Einer der Tatverdächtigen, Luis Esteban Kyburg entzog sich den Ermittlungen und setzte sich nach Deutschland ab. Ihm wird vorgeworfen, im Jahr 1976 als Kommandeur einer Eliteeinheit (Agrupación de Buzos Tácticos U.T. 6.1.2) auf der Marinebasis in Mar del Plata an der Entführung und Ermordung von 152 Menschen beteiligt gewesen zu sein. Seit 2012 wird er mit internationalem Haftbefehl gesucht. Deutschland lehnte 2015 das Ersuchen der argentinischen Justiz ab, Kyburg auszuliefern, da dieser auch über eine deutsche Staatsbürgerschaft verfügt.
Deutschlands Verantwortung in Fällen von Verschwindenlassen
In Fällen von Opfern mit deutscher Staatsangehörigkeit ermittelte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen unter der Militärdiktatur in Argentinien begangener Verbrechen. Nun sind die Verpflichtungen der deutschen Justiz im Fall eines argentinischen Militärangehörigen mit deutscher Staatsangehörigkeit zu eruieren. Hierbei ist die Fortschreibung internationaler Standards und Normen zu berücksichtigen, konkret jene völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ergeben, das am 23. Dezember 2010 in Kraft trat. Deutschland hat das Übereinkommen ratifiziert und ist damit an die in dem Übereinkommen festgelegten Staatenpflichten gebunden.
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (13) definiert Verschwindenlassen als „die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.“ (Art. 2)
Luis Esteban Kyburg wird beschuldigt, während der Militärdiktatur 1976 bis 1983 in seiner Funktion als Kommandant einer Eliteeinheit auf der Marinebasis Mar del Plata an der Entführung und Tötung von 152 Personen beteiligt gewesen zu sein. Als Kommandant hat er aktiv willkürliche Verhaftungen angeordnet und/oder an diesen teilgenommen. Die Opfer wurden gewaltsam auf der Marinebasis in Hafteinrichtungen festgehalten. Ein Kontakt zur Außenwelt war den Opfern nicht möglich, statt dessen wurde ihr Verbleib und Aufenthaltsort verschleiert. Die Marinebasis in Mar del Plata war ein wichtiger Teil der repressiven Strukturen mit entsprechenden Einrichtungen, Logistik und Personal. (14) Auf Basis regelmäßiger Geheimdienstberichte erstellten die Sicherheitskräfte Listen potentieller „Gegner“, wurden auf lokaler und nationaler Ebene koordiniert Massenverhaftungen durchgeführt, Verhaftete in die geheimen Hafteinrichtungen gebracht, zu Verhören anderen Einheiten übergeben, und über ihr weiteres Schicksal entschieden. Allein bei einer dieser Operationen im Dezember 1977 wurden 300 Personen gleichzeitig verhaftet und Opfer der Praxis des gewaltsamen Verschwindenlassens. (15) Gegen Kyburg wird in Argentinien wegen direkter Täterschaft in Fällen von Verschwindenlassen ermittelt. Die Tatsache, dass Argentinien strafrechtlich wegen Entführung und Mord ermittelt, ist auf nationale Besonderheiten zurückzuführen und entbindet Deutschland nicht von seinen Pflichten, der Konvention entsprechend zu handeln.
Dabei spielt es keine Rolle, dass die Taten vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens statt gefunden haben. Das Übereinkommen zum Schutz vor Verschwindenlassen definiert eindeutig die Kontinuität der Tat (Art. 8b). Damit besteht die Verpflichtung fort, die Verantwortlichen zu ermitteln, zu verurteilen und zu bestrafen – unabhängig vom Zeitpunkt und Ort, an dem eine Person verschwunden ist. Die Verpflichtung der Fahndung besteht daher unabhängig davon, ob das Verschwindenlassen vor dem Inkrafttreten des Vertrags und der Anerkennung der Zuständigkeit des Vertragsorgans begann. Mehrere Vertragsorgane und der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte haben die Kontinuität der Verpflichtung, Täter zu ermitteln, bestätigt. (16)
Die Konvention führt weiter die staatlichen Verpflichtungen aus, die Verantwortlichen zu ermitteln und vor Gericht zu stellen. Dies betrifft in erster Linie die argentinische Justiz, welche die entsprechenden Ermittlungen umgesetzt, und seit 2012 Luis Esteban Kyburg mit nationalem und internationalem Haftbefehl sucht. Deutschland lehnte 2015 die Auslieferung von Luis Esteban Kyburg ab, da der Gesuchte die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Die Berliner Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein und steht in Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften in Mar del Plata und Buenos Aires. (17) Deutschland ist verpflichtet wegen Verschwindenlassen zu ermitteln. Das Übereinkommen legt fest, dass jeder Staat Taten von Verschwindenlassen strafrechtlich ahndet (Art. 6.1). Dabei sind sowohl die direkten Täter zu ermitteln als auch Vorgesetzte, die an entsprechenden Taten teilnahmen, entsprechende Informationen außer Acht ließen oder nicht alles unternahmen, um die Tat zu verhindern oder zumindest den zuständigen Behörden zu melden (6.1.b). Deutschland hat im Berichtsverfahren und Dialog mit dem UN-Ausschuss zum Schutz vor Verschwindenlassen argumentiert, dass bestehenden Normen ausreichen, um Fälle von Verschwindenlassen strafrechtlich zu verfolgen. (18) Der Fall Kyburg könnte zum Präzedenzfall werden, da spätestens mit dem Auslieferungsantrag Deutschland Kenntnis darüber hatte, dass sich ein mutmaßlicher Täter mit deutscher Staatsbürgerschaft in Deutschland aufhält, gegen den in Argentinien wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ermittelt wird, (19) .
Art. 9.1 besagt, dass wenn der Verdächtige Angehöriger eines unterzeichnenden Staates ist, dieser Vertragsstaat die Gerichtsbarkeit ausüben kann. Zudem kann der „Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen [treffen], um seine Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Straftat des Verschwindenlassens dann zu begründen, wenn der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und dieser ihn nicht im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen an einen anderen Staat ausliefert oder übergibt…“ (Art.9.2).
Drei Elemente sind relevant, um gegen Kyburg nun entsprechende Ermittlungen aufzunehmen: Erstens besteht ausreichend Grund zu der Annahme, dass Kyburg an Fällen von Verschwindenlassen beteiligt war, sowohl aufgrund seiner Tätigkeit bei der Marine zum fraglichen Zeitpunkt als auch aufgrund der Ermittlungen in Argentinien, die zur Ausstellung eines internationalen Haftbefehl führten. Zweitens ist dabei zu berücksichtigen, dass die Tat so lange fortdauert, bis der Aufenthaltsort des Opfers bekannt ist. Aus der Kontinuität der Tat ergibt sich die Verpflichtung, aktuelle völkerrechtliche Standards zu berücksichtigen. Drittens ist daraus abzuleiten, dass Deutschland aufgrund der Staatsbürgerschaft des mutmaßlichen Täters und seinem Aufenthalt in Deutschland verpflichtet ist, entsprechende Ermittlungen einzuleiten.
Am vorliegenden Fall kann sich Deutschland nun messen lassen, inwieweit es seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gerecht wird.
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2. Comisión Nacional sobre la Desaparición de Personas: Informe de la Comisión Nacional sobre la Desaparición de Personas Nunca Más. URL: http://www.desaparecidos.org/arg/conadep/nuncamas/indice.html (03.08.2020).
3. Agencia Digital de Noticias (24 de marzo de 2018): ¿Por qué los desaparecidos son 30.000? https://www.adnrionegro.com.ar/2018/03/por-que-los-desaparecidos-son-30-000/ (30.08.2020)
4. Kaleck, Wolfgang (2010: 12ff): Kampf gegen Straflosigkeit. Argentiniens Militärs vor Gericht.
5. Kaleck, Wolfgang (2010: 31-70): Kampf gegen Straflosigkeit. Argentiniens Militärs vor Gericht.
6. Ambos, Kai/Ruegenberg, Guido/Woischnik, Jan: Straflosigkeit in Argentinien für während der Militärdiktatur (1976-1983) begangenen Taten des “Verschwindenlassens”? Rechtslage für Opfer mit deutscher und anderer Staatsangehörigkeit. Gutachten erstattet auf Anfrage der „Koalition gegen Straflosigkeit“, EuGRZ 1998, S. 468 ff.
7. Kaleck, Wolfgang (2010: 64): Kampf gegen Straflosigkeit. Argentiniens Militärs vor Gericht.
8. CELS: proceso de justiciaestadísticas. URL: https://www.cels.org.ar/web/estadisticas-delitos-de-lesa-humanidad/; Zugriff 15.08.2020.
9. Von 2006 bis 2019 wurden 226 Urteile wegen Verbrechen gegen die Menschlickeit gefällt (https://www.cels.org.ar/informe2019/lesa.html)
10. zB: Barragán,Ivonne/ Micaela Iturralde (2019): La estructura represiva de la Armada Argentina desde una perspectiva regional. Apuntes y consideracionessobre la Fuerza de Tareas 6 durante la última dictaduramilitar en Argentina. URL: http://historiaregional.org/ojs/index.php/historiaregional/article/view/ 354/681; Zugriff 13.08.2020)
11. https://www.pagina12.com.ar/238331-solo-ocho-juicios-de-lesa-humanidad-comenzaran-en-2020
12. Deutsche Welle (26.02.2016): Argentina: condenan a acusados de crímenes de lesahumanidad.URL: https://www.dw.com/es/argentina-condenan-a-acusados-de-cr%C3%ADmenes-de-lesa-humanidad/a-19076234, Zugriff 19.07.2020.
13. Die deutsche Fassung des Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CPED/cped_de.pdf
14. Barragán, Ivonne/ Micaela Iturralde (2019:6f): La estructura represiva de la Armada Argentina desde una perspectiva regional. Apuntes y consideraciones sobre la Fuerza de Tareas 6 durante la última dictadura militar en Argentina. URL: http://historiaregional.org/ojs/index.php/historiaregional/article/view/354/681 ; Zugriff 13.08.2020)
15. Barragán, Ivonne/ Micaela Iturralde (2019:8): La estructura represiva de la Armada Argentina desde una perspectiva regional. Apuntes y consideraciones sobre la Fuerza de Tareas 6 durante la última dictadura militar en Argentina. URL: http://historiaregional.org/ojs/index.php/historiaregional/article/view/354/681 ; Zugriff 13.08.2020)
16. Galvis Patiño, María Clara/ Rainer Huhle (07.07.2020): The Rights of the Victims of Enforced Disappearance Do Not Have an Expiration Date, in: OpiniJuris, URL: http://opiniojuris.org/2020/07/07/the-rights-of-the-victims-of-enforced-disappearance-do-not-have-an-expiration-date/ ; Zugriff 08.08.2020.
17. Deutsche Welle (17.07.2020):Alemania debe cumplir con su responsabilidad y llevar a Luis Esteban Kyburg ante la Justicia; URL: https://www.dw.com/es/alemania-debe-cumplir-con-su-responsabilidad-y-llevar-a-luis-esteban-kyburg-ante-la-justicia/a-54216239 ; Zugriff 19.07.2020.
18. United Nations Committee on Enforced Disappearances(10 April 2014): Concluding observations on the report submitted by Germany under article 29, paragraph 1, of the Convention. CED/C/DEU/1
https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CED/Shared%20Documents/DEU/CED_C_DEU_CO_1_16898_E.pdf?Mobile=1&Source=%2FTreaties%2FCED%2F%5Flayouts%2Fmobile%2Fdispform%2Easpx%3FList%3Dfa6cb253%252D7fbb%252D47a8%252D8a37%252D408deaae1553%26View%3Dc72d3d61%252D12d3%252D48a6%252D8e3b%252D8d26995d9dc1%26RootFolder%3D%252FTreaties%252FCED%252FShared%2520Documents%252FDEU%26ID%3D262%26CurrentPage%3D1
19. Secretaría de Derechos Humanos Pressemitteilung Argentinische Regierung (3 de agosto de 2020): Avances en juicios de lesa humanidad, URL: https://www.argentina.gob.ar/noticias/avances-en-juicios-de-lesa-humanidad ; Zugriff 15.08.2020.