Die Juristin Georgia Stefanopoulou stellt in einem Verfassungsblog-Beitrag interessante Überlegungen zur juristischen Argumentation und Einordnung der restriktiven EU-Flüchtlingspolitik an. Seit 2015 verhärtet sich die europäische Flüchtlingspolitik konstant und bei dem Versuch, die EU-Außengrenzen abzuschotten kommt es zu einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen. Sogenannte „pushbacks“, also das (oft kollektive) Zurückschieben von Menschen an oder vor Grenzen, ohne dass diese einen Asylantrag stellen können. Neben völkerrechtlichen Bedenken zum Asylrecht weist auch der UN-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen darauf hin, dass Pushbacks das internationale Strafrecht verletzen können. Menschen, die auf See oder an Grenzen abgefangen werden, könnten als Opfer des Verschwindenlassens gelten, wenn ihr Verbleib verschleiert wird, so Stefanopoulou. „Vor diesem Hintergrund – auch mit Blick auf die Regelmäßigkeit, mit der Pushbacks an den EU-Außengrenzen praktiziert werden – ließe sich durchaus diskutieren, ob sich nicht die Frage des Verschwindenlassens im Migrationskontext in der systematischen Erscheinungsform stellt. Wird nicht in Form einzelner Pushback-Praktiken eine besonders verwundbare Zivilbevölkerung (Migrant*innen) systematisch angegriffen?“