Im Januar 2019 erhielt der Menschenrechtsausschuss (HRC) der Vereinten Nationen eine Mitteilung von Francisca Alomar Jaume und Bartolomea María Riera Alomar, Tochter bzw. Enkelin eines Ehepaars, das im August 1936 auf den Balearen, Spanien, Opfer eines Verschwindenlassens wurde.
Die Verfasserinnen der Mitteilung baten den Ausschuss, Spanien zu ersuchen, das Schicksal ihrer vermissten Angehörigen zu klären. Der Ausschuss hat die Zulässigkeit des Falles noch nicht erklärt. Dieser Artikel legt dar, wie die Mitteilung im Lichte der internationalen Menschenrechtsgesetzgebung und nach den vom Ausschuss selbst aufgestellten Zuständigkeitsregeln ratione temporis für zulässig erklärt werden sollte.
Von María Clara Galvis Patiño und Rainer Huhle [1], 7. Juli 2020
1. Der kontinuierliche Charakter der Verpflichtung zur Suche nach der verschwundenen Person
Die internationale Verpflichtung, nach verschwundenen Personen zu suchen, ist dauerhafter Natur; sie beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem es berechtigte Gründe für die Annahme gibt, dass eine Person verschwunden ist, und endet erst, wenn ihr Schicksal und/oder ihr Aufenthaltsort feststeht. Dieser Grundsatz findet seine Grundlage in der kontinuierlichen Natur (i) des Verbrechens des gewaltsamen Verschwindenlassens, (ii) der Folgen des gewaltsamen Verschwindenlassens, (iii) der Verpflichtung, die Verantwortlichen zu ermitteln, zu verurteilen und zu bestrafen, und (iv) der autonomen Natur der Verpflichtung, nach der verschwundenen Person zu suchen.
(i) Der kontinuierliche Charakter des Verbrechens des Verschwindenlassens
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (im Folgenden „ UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen“) definiert das Verschwindenlassen als Freiheitsentzug (durch staatliche Bedienstete oder Privatpersonen, die mit deren Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung handeln), gefolgt von der Weigerung, diese Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person (Art. 2). Daraus folgt, dass, solange „das Schicksal oder der Verbleib der verschwundenen Person verschleiert wird“, ein gewaltsames Verschwindenlassen begangen wird. Auch wenn es offensichtlich erscheinen mag, sollte gesagt werden, dass der einzige Weg, den Verbleib oder das Schicksal der verschwundenen Personen festzustellen, darin besteht, sie zu suchen. Um zu finden, muss man suchen. In dieser Hinsicht legt die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen fest, dass die Vertragsstaaten „alle geeigneten Maßnahmen ergreifen [sollen], im Hinblick auf die Suche nach verschwundenen Personen, die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts und ihre Freilassung sowie im Fall des Todes im Hinblick auf die Ermittlung, Achtung und Überführung ihrer sterblichen Überreste.“ (Art. 24.3).
(ii) Der kontinuierliche Charakter der Folgen des gewaltsamen Verschwindenlassens
Eine Folge des kontinuierlichen Charakters des Verbrechens des gewaltsamen Verschwindenlassens ist das ständige Leiden der Angehörigen der verschwundenen Person, das sich aus der andauernden Abwesenheit eines geliebten Menschen ergibt. Wenn der Ursprung des ständigen Leidens das Verbrechen des Verschwindenlassens ist, das einen fortdauernden Charakter hat, so impliziert die durch das Verschwindenlassen verursachte Verletzung der vielfältigen Rechte der Angehörigen, dass die Verantwortung des Staates so lange bestehen bleibt, wie diese Situation andauert. Die Erfüllung der Verpflichtung, die verschwundene Person zu suchen, ist ein wirksames Mittel, um dem gewaltsamen Verschwindenlassen und damit dem Leiden der Angehörigen ein Ende zu setzen.
(iii) Der kontinuierliche Charakter der Verpflichtung, die Verantwortlichen zu ermitteln, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen
Die UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen bestätigt die Permanenz der Verpflichtung zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung auch durch die Bestimmung, dass die Verjährungsfrist für Strafverfahren wegen Verschwindenlassens den „fortdauernden Charakter“ des Verbrechens berücksichtigen muss (Art. 8). Wenn die Kenntnis darüber, wer der Täter war und wo sich die verschwundene Person befindet, beides Pflichten sind, die aus demselben rechtswidrigen Verhalten herrühren, ist die Verpflichtung, sich mit diesen beiden Fragen zu befassen, ebenfalls fortlaufender Natur. Andernfalls würde der kontinuierliche Charakter des gewaltsamen Verschwindenlassens grundlegend in Frage gestellt und die Pflicht zur Fahndung untergraben.
(iv) Der autonome Charakter der Verpflichtung zur Suche nach der verschwundenen Person
Der kontinuierliche Charakter der Verpflichtung zur Suche der verschwundenen Person ist in der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen als staatliche Pflicht verankert – unabhängig von der Verpflichtung, die Verantwortlichen zu ermitteln, verfolgen und zu bestrafen. Aus der Pflicht zur Suche und Lokalisierung ergeben sich spezifische Verpflichtungen, je nachdem, ob die verschwundene Person lebend, mit einer anderen Identität oder verstorben aufgefunden wird. Die Spezifizität der Verpflichtungen, die mit jedem dieser drei Fälle verbunden sind (Lokalisierung und Freilassung im ersten Fall; Identifizierung und Rückgabe der Identität im zweiten Fall; und Exhumierung, Identifizierung, Achtung und Rückführung der sterblichen Überreste im dritten Fall), spiegelt die Autonomie der Suche als staatliche Verpflichtung wider.
Der kontinuierliche Charakter der Verpflichtung, nach verschwundenen Personen zu suchen, wurde in den Leitprinzipien für die Suche nach verschwundenen Personen festgehalten und bekräftigt, die vom Ausschuss gegen das Verschwindenlassen (CED) im April 2019 angenommen wurden. Prinzip 7 legt fest, dass die Suche nach einer verschwundenen Person eine ständige Verpflichtung ist, die „so lange fortgesetzt werden sollte, bis sein oder ihr Schicksal und/oder sein oder ihr Aufenthaltsort mit Sicherheit geklärt ist“. Im Licht von Art. 30 der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen umfasst dieses Prinzip Situationen, in denen die Person lebend oder tot aufgefunden wird, und spiegelt den kontinuierlichen Charakter der Suche wider, indem es hervorhebt, dass die Suche erst dann ein Ende findet, wenn die Person, falls sie lebend gefunden wird, wieder unter dem Schutz des Gesetzes steht oder, falls sie tot aufgefunden wird, vollständig identifiziert ist und ihre Familienmitglieder die Überreste in Würde erhalten haben.
Zusammenfassend leitet sich aus dem kontinuierlichen Charakter des gewaltsamen Verschwindenlassens, wie es in der UN-Konvention gegen das Verschwindenlassen verankert worden ist, der kontinuierliche Charakter der Verpflichtung zur Suche nach der verschwundenen Person ab, die autonom und unabhängig von der Verpflichtung zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung der Verantwortlichen des Verbrechens ist.
2. Aus dem kontinuierlichen Charakter des gewaltsamen Verschwindenlassens ergibt sich ohne jegliche zeitliche Begrenzung die internationale Verpflichtung des Staates für das unter seiner Gerichtsbarkeit begangene gewaltsame Verschwindenlassen
Aufgrund des kontinuierlichen Charakters des Verbrechens des gewaltsamen Verschwindenlassens und seiner andauernden Folgen für das Leiden der Angehörigen und die multiplen Verletzungen ihrer Rechte ist auch die internationale Verpflichtung der Staaten zur Suche und Ermittlung, wie sie von den internationalen Überwachungsgremien festgelegt wurde, von dauerhafter Natur. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verschwindenlassen vor dem Inkrafttreten des Vertrags und der Anerkennung der Zuständigkeit des Vertragsorgans begann. So haben es mehrere Vertragsorgane und der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt.
Tatsächlich hat der Menschenrechtsausschuss seine Zuständigkeit für die Prüfung von Fällen aufrechterhalten, die vor der Anerkennung der Zuständigkeit durch den Staat begannen und die nach dem Inkrafttreten des Paktes und der Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses für die Prüfung einzelner Mitteilungen fortgesetzt wurden. So betonte der Menschenrechtsausschuss beispielsweise in der Entscheidung vom 5. September 2017 bezüglich der Mitteilung von Andrej Swiridow gegen Kasachstan, „dass es ratione temporis ausgeschlossen ist, mutmaßliche Verletzungen des Paktes, die vor dem Inkrafttreten des Fakultativprotokolls für den Vertragsstaat begangen wurden, zu prüfen, es sei denn, die beanstandeten Verletzungen dauern nach diesem Datum an oder haben weiterhin Auswirkungen, die an sich schon eine Verletzung des Paktes oder eine Bestätigung einer früheren Verletzung darstellen“ (S. 9.4). Der Ausschuss hat die gleiche Regel unter anderem in den Fällen Anderson gegen Australien, Avadanov gegen Aserbaidschan und Kusherbaev gegen Kasachstan angewandt.
Bezüglich der Verpflichtung zur Untersuchung von Fällen, die vor dem Inkrafttreten des Paktes und des Fakultativprotokolls eingetreten sind, hielt der Menschenrechtsausschuss im Fall Sankara gegen Burkina Faso den Teil der Mitteilung, der sich auf die „Verletzungen infolge des Versäumnisses [bezieht], eine Untersuchung durchzuführen und die Schuldigen strafrechtlich zu verfolgen“ (par.6.3), ratione temporis für zulässig. Der Ausschuss vertrat die Auffassung, dass er in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung „Verletzungen, die vor dem Inkrafttreten des Fakultativprotokolls für den Vertragsstaat begangen wurden, nur dann berücksichtigen könne, wenn diese Verletzungen nach dem Inkrafttreten des Protokolls fortdauerten“, und legte fest, dass eine solche fortdauernde Verletzung „als eine Bestätigung früherer Verletzungen durch den Vertragsstaat nach dem Inkrafttreten des Fakultativprotokolls durch eine Handlung oder durch Duldung zu interpretieren ist„. (par.6.3)
Diese immer wiederkehrende Auslegung des Kriteriums der Zulässigkeit ratione temporis von Verstößen, die ihren Ursprung vor dem Inkrafttreten des Paktes und des Fakultativprotokolls für einen Staat haben, ist als fest verankerte Rechtsprechung des Menschenrechtsausschusses zu verstehen. Wegen des Charakters des gewaltsamen Verschwindenlassens als andauernde Straftat ist diese Rechtsprechung besonders in Fällen des gewaltsamen Verschwindenlassens anwendbar, die vor der Ratifizierung des Paktes und der Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses durch einen Staat eingeleitet wurden.
In seiner Entscheidung vom Januar 2020 bezüglich einer Mitteilung gegen Russland, die von Angehörigen der Opfer des 1940 verübten Massakers von Katyn eingereicht wurde, stellte der Ausschuss gegen das Verschwindenlassen bei der Beurteilung der Umstände des Falles die Unzulässigkeit der Mitteilung ratione temporis fest. In derselben Entscheidung bekräftigte er jedoch erneut seine Entscheidung über die Zulässigkeit von Mitteilungen, die auf früheren Tatsachen beruhen, wenn „die angeblichen Verstöße nach diesem Datum fortgesetzt wurden oder weiterhin Wirkungen haben, die an sich schon eine Verletzung des Paktes oder eine Bestätigung eines früheren Verstoßes darstellen würden“ (par.6.3).
Andere Ausschüsse, wie der Ausschuss gegen Folter (CAT) oder der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD), haben ihre Zuständigkeit ratione temporis in Fällen fortgesetzter Verletzungen von Rechten, die durch die jeweilige Konvention oder das Fakultativprotokoll geschützt sind, unabhängig vom Datum ihres Inkrafttretens in ähnlicher Weise ausgelegt. Zum Beispiel erklärte der CRPD im Fall Bacher gegen Österreich die Mitteilung gemäß Artikel 2 Absatz (f) des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen für zulässig, was es dem Ausschuss erlaubt, sich mit Tatsachen zu befassen, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Vertragsstaat aufgetreten sind, vorausgesetzt, dass diese Tatsachen „nach diesem Datum fortdauerten“ (par.8.4 und 8.5).
Der Interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt seine Zuständigkeit für die Prüfung von Fällen von Menschenrechtsverletzungen bekräftigt, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags begannen. Kürzlich erinnerte er im Fall von Terrones Silva und anderen gegen Peru an seine ständige Rechtsprechung, in der es heißt. „Die Interamerikanische Konvention über das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ist auf jene Ereignisse anwendbar, die kontinuierliche oder dauerhafte Verletzungen darstellen, wie z.B. das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen, deren Begehung vor dem Inkrafttreten des Vertrags begann und die über dieses Datum hinaus andauern, da sie immer noch begangen werden, so dass sie nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Das Gegenteil zu behaupten, würde bedeuten, den Vertrag selbst seines Nutzens und der von ihm gewährten Schutzgarantie zu berauben, mit negativen Folgen für die mutmaßlichen Opfer bei der Ausübung ihres Rechts auf Zugang zur Justiz“ (par. 28).
Die Annahme, dass die verschwundene Person tot ist, ist unvereinbar mit dem kontinuierlichen Charakter des gewaltsamen Verschwindenlassens und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen
Eine weitere Folge der kontinuierlichen Natur des gewaltsamen Verschwindenlassens ist, dass die Person, solange ihr Schicksal nicht bekannt ist, nicht als tot angenommen werden kann. Gewaltsames Verschwindenlassen ist durch Unsicherheit über das Schicksal der Person gekennzeichnet. Das Verstreichen von Zeit kann nicht zu einer Todesvermutung führen.
So versteht es auch der CED, wenn er den Staaten empfiehlt, dass sie die rechtliche Situation verschwundener Personen in Bezug auf wirtschaftliche Angelegenheiten, Familienrecht oder Eigentumsrecht die Person nicht dadurch klären, dass sie als tot angesehen werden, solange ihr Schicksal nicht geklärt ist. Stattdessen empfiehlt der CED, dass eine Erklärung der Abwesenheit aufgrund des Verschwindenlassens in der Gesetzgebung verankert werden sollte (siehe u.a. die Abschließenden Bemerkungen des CED zu den Berichten über Chile (par.29) und Peru (par.31). Die Rechtsfigur der Abwesenheit spiegelt die Realität wider: Die Person ist abwesend, weil sie einem gewaltsamen Verschwindenlassen unterworfen war und daher keine Gewissheit über ihren Tod besteht. Sie kann weder vom Gesetz noch von nationalen oder internationalen Richtern als tot angenommen werden.
Im gleichen Sinne erklärt Prinzip 1 der Leitprinzipien: „Die Suche muss unter der Annahme durchgeführt werden, dass die verschwundene Person noch am Leben ist, unabhängig von den Umständen und dem Zeitpunkt ihres Verschwindens und dem Zeitpunkt, an dem die Suche eingeleitet wird.“. Dieses Prinzip präzisiert den kontinuierlichen Charakter des gewaltsamen Verschwindenlassens.
Eine Annahme dieser Mitteilung gibt dem Menschenrechtsrat Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu bestätigen, den kontinuierlichen Charakter des Verbrechens des Verschwindenlassens zu bekräftigen und die drastischen Folgen anzuerkennen, die die Fortsetzung des Verbrechens für die Familien der verschwundenen Personen hat, unabhängig von der Zeit, die verstrichen sein mag.
Fußnoten
[1] Dieser Beitrag erschien zuerst in englischer Sprache auf dem Blog Opinio Juris (http://opiniojuris.org/2020/07/07/the-rights-of-the-victims-of-enforced-disappearance-do-not-have-an-expiration-date/). María Clara Galvis Patiño lehrt internationales Menschenrechtsrecht an der Universidad Externado de Colombia und das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen an der Akademie für Menschenrechte und humanitäres Recht an der American University in Washington D.C. Von 2015 bis 2019 war sie Mitglied des Ausschusses gegen das Verschwindenlassen von Personen (CED). Rainer Huhle ist Vorstandsmitglied des Nürnberger Menschenrechtszentrums (NMRZ). Er ist Dozent im Masterstudiengang Menschenrechte an der Universität Erlangen-Nürnberg und Mitglied des Center of Human Rights (CHREN) dieser Universität. Von 2011 – 2019 war er Mitglied des CED. Die deutsche Übersetzung besorgte Nils Lieber (NMRZ).
Tolita Riera mit einem Foto ihrer Großmutter Margalida und ihres Großvaters Antoni, zusammen mit den beiden Töchtern Francisca und Antonia
© Laura Martínez / Women’s Link Worldwide
Antonio Alomar Mas und Margalida Jaume Vandrei mit ihren Töchtern Francisca und Pilar.
© Laura Martínez Valero / Women’s Link Worldwide